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   VGH Bayern, 30.10.2014 - 1 N 13.2273   

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VGH Bayern, 30.10.2014 - 1 N 13.2273 (https://dejure.org/2014,38583)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30.10.2014 - 1 N 13.2273 (https://dejure.org/2014,38583)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30. Oktober 2014 - 1 N 13.2273 (https://dejure.org/2014,38583)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 13.05.2002 - 4 B 86.01

    Gebot der Rücksichtnahme; Anspruch auf Gebietserhaltung; Gebietsverträglichkeit;

    Auszug aus VGH Bayern, 30.10.2014 - 1 N 13.2273
    Sollte man im Übrigen, der überwiegenden Meinung folgend, Asylbewerberunterkünfte als generell mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets nicht vereinbar ansehen, weil zwar die entsprechenden Gebäude keine Wohngebäude sind, gleichwohl die in ihnen stattfindende Nutzung einen zumindest wohnähnlichen Charakter aufweist (so zuletzt: OVG Hamburg, B.v. 17.6.2013 - 2 Bs 151/13 - NVwZ-RR 2013, 990; VGH BW, B.v. 14.3.2013 - 8 S 2504/12 - DVBl 2013, 795; VG Schwerin, B.v. 29.9.2012 - 2 B 409/12 - juris; Stock, a.a.O., § 8 Rn. 19, 49a; für ein Seniorenwohn- und Pflegeheim: BVerwG, B.v. 13.5.2002 - 4 B 86.01 - NVwZ 2002, 1384), müsste ein auf Asylbewerberunterkünfte beschränkter Ausschluss als lediglich deklaratorischer Hinweis auf die sich bereits aus § 8 BauNVO ergebende Gebietsunverträglichkeit von Wohnheimen jeglicher Art im Gewerbegebiet aufgefasst werden.
  • VGH Baden-Württemberg, 14.03.2013 - 8 S 2504/12

    Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren - Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber

    Auszug aus VGH Bayern, 30.10.2014 - 1 N 13.2273
    Sollte man im Übrigen, der überwiegenden Meinung folgend, Asylbewerberunterkünfte als generell mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets nicht vereinbar ansehen, weil zwar die entsprechenden Gebäude keine Wohngebäude sind, gleichwohl die in ihnen stattfindende Nutzung einen zumindest wohnähnlichen Charakter aufweist (so zuletzt: OVG Hamburg, B.v. 17.6.2013 - 2 Bs 151/13 - NVwZ-RR 2013, 990; VGH BW, B.v. 14.3.2013 - 8 S 2504/12 - DVBl 2013, 795; VG Schwerin, B.v. 29.9.2012 - 2 B 409/12 - juris; Stock, a.a.O., § 8 Rn. 19, 49a; für ein Seniorenwohn- und Pflegeheim: BVerwG, B.v. 13.5.2002 - 4 B 86.01 - NVwZ 2002, 1384), müsste ein auf Asylbewerberunterkünfte beschränkter Ausschluss als lediglich deklaratorischer Hinweis auf die sich bereits aus § 8 BauNVO ergebende Gebietsunverträglichkeit von Wohnheimen jeglicher Art im Gewerbegebiet aufgefasst werden.
  • BVerwG, 05.06.2014 - 4 BN 8.14

    Ausschluss von Bordellen in festgesetztem Gewerbegebiet

    Auszug aus VGH Bayern, 30.10.2014 - 1 N 13.2273
    Die Planungsfreiheit der Gemeinde ist lediglich dadurch begrenzt, dass sich die Differenzierung auf bestimmte Anlagentypen beziehen muss, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt (vgl. zuletzt: BVerwG, B.v. 5.6.2014 - 4 BN 8.14 - UPR 2014, 397, für Bordelle).
  • OVG Hamburg, 17.06.2013 - 2 Bs 151/13

    Gelände des früheren Recyclinghofs Offakamp darf vorerst nicht für eine

    Auszug aus VGH Bayern, 30.10.2014 - 1 N 13.2273
    Sollte man im Übrigen, der überwiegenden Meinung folgend, Asylbewerberunterkünfte als generell mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets nicht vereinbar ansehen, weil zwar die entsprechenden Gebäude keine Wohngebäude sind, gleichwohl die in ihnen stattfindende Nutzung einen zumindest wohnähnlichen Charakter aufweist (so zuletzt: OVG Hamburg, B.v. 17.6.2013 - 2 Bs 151/13 - NVwZ-RR 2013, 990; VGH BW, B.v. 14.3.2013 - 8 S 2504/12 - DVBl 2013, 795; VG Schwerin, B.v. 29.9.2012 - 2 B 409/12 - juris; Stock, a.a.O., § 8 Rn. 19, 49a; für ein Seniorenwohn- und Pflegeheim: BVerwG, B.v. 13.5.2002 - 4 B 86.01 - NVwZ 2002, 1384), müsste ein auf Asylbewerberunterkünfte beschränkter Ausschluss als lediglich deklaratorischer Hinweis auf die sich bereits aus § 8 BauNVO ergebende Gebietsunverträglichkeit von Wohnheimen jeglicher Art im Gewerbegebiet aufgefasst werden.
  • BVerwG, 04.06.1997 - 4 C 2.96

    Bauplanungsrecht - Asylbewerberunterkünfte als Einrichtungen für soziale Zwecke

    Auszug aus VGH Bayern, 30.10.2014 - 1 N 13.2273
    Zwar fallen derartige Unterkünfte in die Kategorie der Anlagen für soziale Zwecke (vgl. BVerwG, B.v. 4.6.1997 - 4 C 2.96 - NVwZ 1998, 173; BayVGH, B.v. 29.1.2014 - 2 ZB 13.678 - juris; Stock, a.a.O., § 4 Rn. 52 mit weiteren Nachweisen); mit der gewählten weiten Formulierung der Festsetzung, mit der sämtliche Anlagen für soziale Zwecke erfasst werden, ist der Satzungsgeber jedoch über das von ihm eigentlich verfolgte Ziel "hinausgeschossen", und hat auch andere soziale Einrichtungen wie z.B. Kindertagesstätten, Jugendfreizeitstätten, ambulante Pflegedienste oder Schuldnerberatungsstellen, um nur einige beispielhaft zu nennen, ausgenommen.
  • BVerwG, 20.08.1992 - 4 B 92.92

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Verstoß gegen das Verbot der

    Auszug aus VGH Bayern, 30.10.2014 - 1 N 13.2273
    Dem steht nicht der Umstand entgegen, dass sie den Normenkontrollantrag als Sondereigentümer einer Wohneinheit des Hotels nach dem Wohnungseigentumsgesetz (vgl. §§ 3, 5, 6 WEG) erhoben haben, denn sie können aus ihrer Rechtsposition - unabhängig von der Zuordnung von gemeinschaftsbezogenen Rechten an die Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Alt. 1 WEG - eine Verletzung ihrer eigentumsrechtlichen Positionen gegenüber einem Dritten geltend machen (vgl. zur Möglichkeit eines Sondereigentümers, seine Rechte mittels öffentlich-rechtlicher Nachbarklage gegen einen außerhalb der Eigentümergemeinschaft stehenden Dritten unter Berufung auf § 13 Abs. 1 WEG geltend zu machen: BVerfG, B.v. 20.8.1992 - 4 B 92.92 - juris Rn. 9, 10).
  • BVerwG, 08.05.1995 - 4 NB 16.95

    Bebauungsplan - Enteignungsverfahren - Normenkontrolle - Nichtvorlagebeschwerde -

    Auszug aus VGH Bayern, 30.10.2014 - 1 N 13.2273
    Den nach § 215 Abs. 2 BauGB erforderlichen Hinweis hat die Antragsgegnerin in die Bekanntmachung des Bebauungsplans aufgenommen (vgl. BVerwG, B.v. 8.5.1995 - 4 NB 16.95 - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2011 - 2 D 14/10

    Präklusion von Einwendungen gegen einen Bebauungsplan bei vorheriger Möglichkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 30.10.2014 - 1 N 13.2273
    Aus demselben Grund ist es auch unerheblich, dass die (von der Eigentümergemeinschaft) erhobenen Einwendungen erst drei Tage nach Fristablauf bei der Antragsgegnerin eingegangen sind, die sie dennoch im weiteren Verfahren behandelt hat, obwohl für eine Wiedereinsetzung in die Stellungnahmefrist des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB keine Rechtsgrundlage besteht und sie daher nur in Ausnahmefällen möglich ist (vgl. zuletzt: OVG NW, U.v. 19.12.2011 - 2 D 14/10.NE - DVBl 2012, 520).
  • VGH Bayern, 29.01.2014 - 2 ZB 13.678

    Gebietserhaltungsanspruch; Wohnnutzung; Asylbewerber; Rücksichtnahmegebot

    Auszug aus VGH Bayern, 30.10.2014 - 1 N 13.2273
    Zwar fallen derartige Unterkünfte in die Kategorie der Anlagen für soziale Zwecke (vgl. BVerwG, B.v. 4.6.1997 - 4 C 2.96 - NVwZ 1998, 173; BayVGH, B.v. 29.1.2014 - 2 ZB 13.678 - juris; Stock, a.a.O., § 4 Rn. 52 mit weiteren Nachweisen); mit der gewählten weiten Formulierung der Festsetzung, mit der sämtliche Anlagen für soziale Zwecke erfasst werden, ist der Satzungsgeber jedoch über das von ihm eigentlich verfolgte Ziel "hinausgeschossen", und hat auch andere soziale Einrichtungen wie z.B. Kindertagesstätten, Jugendfreizeitstätten, ambulante Pflegedienste oder Schuldnerberatungsstellen, um nur einige beispielhaft zu nennen, ausgenommen.
  • VG Schwerin, 29.09.2012 - 2 B 409/12

    Umnutzung einer Pension zu Asylbewerberheim im Gewerbegebiet

    Auszug aus VGH Bayern, 30.10.2014 - 1 N 13.2273
    Sollte man im Übrigen, der überwiegenden Meinung folgend, Asylbewerberunterkünfte als generell mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets nicht vereinbar ansehen, weil zwar die entsprechenden Gebäude keine Wohngebäude sind, gleichwohl die in ihnen stattfindende Nutzung einen zumindest wohnähnlichen Charakter aufweist (so zuletzt: OVG Hamburg, B.v. 17.6.2013 - 2 Bs 151/13 - NVwZ-RR 2013, 990; VGH BW, B.v. 14.3.2013 - 8 S 2504/12 - DVBl 2013, 795; VG Schwerin, B.v. 29.9.2012 - 2 B 409/12 - juris; Stock, a.a.O., § 8 Rn. 19, 49a; für ein Seniorenwohn- und Pflegeheim: BVerwG, B.v. 13.5.2002 - 4 B 86.01 - NVwZ 2002, 1384), müsste ein auf Asylbewerberunterkünfte beschränkter Ausschluss als lediglich deklaratorischer Hinweis auf die sich bereits aus § 8 BauNVO ergebende Gebietsunverträglichkeit von Wohnheimen jeglicher Art im Gewerbegebiet aufgefasst werden.
  • VerfGH Bayern, 21.06.2016 - 15-VII-15

    Popularklage gegen eine Veränderungssperre

    Dass nach Bundesrecht insoweit differenzierte Überlegungen zu einer etwaigen "Feingliederung" anzustellen sind (vgl. § 1 Abs. 9 BauNVO; BayVGH vom 30.10.2014 - 1 N 13.2273 - juris Rn. 19 ff.), lässt nicht schon für die den Planungsprozess absichernde Veränderungssperre jeden sachlichen Grund entfallen.

    Sollte daher die Planung mit dem beabsichtigten Ausschluss von Anlagen für soziale Zwecke, zu denen Asylbewerberunterkünfte gehören, wegen des zugleich vorgesehenen Ausschlusses auch von Anlagen für kirchliche, kulturelle und gesundheitliche Zwecke über das eigentlich verfolgte Ziel "hinausschießen" und damit in ihrer Abwägung fehlerhaft sein (vgl. BayVGH vom 30.10.2014 - 1 N 13.2273 - juris Rn. 20 m. w. N.), so erlaubt dies wegen des noch offenen Planungsprozesses nicht die Einschätzung, dass die erlassene Veränderungssperre krass und offensichtlich im Widerspruch zum bundesrechtlichen Planungsrecht steht.

  • VGH Bayern, 17.10.2017 - 15 N 17.574

    Unwirksame Veränderungssperre für eine Bauleitplanung - Festsetzung eines

    Die Planungsfreiheit der Gemeinden ist im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 9 BauNVO aber dadurch begrenzt, dass sich die Differenzierungen auf bestimmte Anlagentypen beziehen müssen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt (BVerwG, B.v. 27.7.1998 - 4 BN 31.98 - ZfBR 1998, 317 = juris Rn. 6 f.; B.v. 5.6.2014 - 4 BN 8.14 - ZfBR 2014, 574 = juris Rn. 10 m.w.N.; BayVGH, U.v. 30.10.2014 - 1 N 13.2273 - juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 15.6.2016 - 15 N 15.1583 -juris Rn. 21).
  • VGH Bayern, 13.06.2017 - 1 ZB 14.1286

    Feststellungsklage betreffend Genehmigungspflicht der Umnutzung eines Kur- und

    Dies ist im Hinblick auf den Bebauungsplan "P* ..." in den Blick zu nehmen, da der Bebauungsplan, der in seiner 8. Änderung nunmehr ein Gewerbegebiet festsetzt, mit Urteil des Senats vom 30. Oktober 2014 - 1 N 13.2273 insoweit für unwirksam erklärt wurde, soweit mit der Änderung Anlagen für soziale Zwecke (z.B. Sammelunterkünfte für Asylbewerber, Aus- und Übersiedler) ausgeschlossen werden.
  • VGH Bayern, 15.06.2016 - 15 N 15.1583

    Veränderungssperre zur Beschränkung der Zulässigkeit von Anlagen für soziale

    Die Planungsfreiheit ist allerdings dadurch begrenzt, dass sich die Differenzierung auf bestimmte Anlagentypen beziehen muss, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt (BayVGH, U. v. 30.10.2014 - 1 N 13.2273 - juris Rn. 21 unter Hinweis auf BVerwG, B. v. 5.6.2014 - 4 BN 8/14 - ZfBR 2014, 574 = juris Rn. 10 m. w. N.).
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